Satzung der Tafel Kaltenkirchen e.V.
§1: Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt den Namen Tafel Kaltenkirchen e.V.
Der Verein ist im Vereinsregister VR 528 BB beim Amtsgericht Kiel eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Kaltenkirchen.
§2: Zweck
Zweck des Vereins Tafel Kaltenkirchen e.V. ist es, durch unmittelbare Ansprache von natürlichen oder juristischen Personen ins Institutionen nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Lebensmittel und Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Bedarfs zu sammeln und bedürftigen Personen im Sinne des §53 der Abgabenverordnung zuzuführen.
Die Tafel Kaltenkirchen e.V. wird im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und Publikationen herausgeben.
Die Tafel Kaltenkirchen e.V. ist Mitglied im Bundesverband Tafel Deutschland e.V.
Die Tafel Kaltenkirchen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke auf überparteilicher Grundlage im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglied des Vereins kann neben juristischen Personen nur werden, wer volljährig ist.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Über die Aufnahme jedes Mitglieds entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig unter Ausschluss des Rechtweges mit einfacher Mehrheit der angegebenen Stimmen.
Die Mitgliedschaft kann erworben werden in Form der „aktiven Mitgliedschaft“, nachfolgend Mitglied genannt und in Form der „Fördermitgliedschaft“, nachfolgend Fördermitglied genannt.
Das aktive Mitglied unterstützt den Verein durch eigene Arbeitsleistung und finanziell in Form des Mitgliedbeitrages.
Das Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Die Mitgliedschaft wird automatisch durch den Tod beendet, bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
Das Fördermitglied unterstützt den Verein ideell und finanziell und ist nicht stimmberechtigt nach § 6, Absatz 2.
Es kann seinen Förderbeitrag zu jeder Zeit einstellen, damit endet automatisch die
Mitgliedschaft.
Mitglieder und Fördermitglieder könne aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt haben. Dies gilt insbesondere, wenn sie sich mit der Zahlung von einem Jahresbeitrag im Rückstand befinden.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung. Schriftverkehr mit Mitgliedern gilt – insbesondere im Ausschlussverfahren – diesen drei Tage nach Versendung an die letzte Anschrift als angenommen.
§ 4: Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied und Fördermitglied hat das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die in § 2 genannten Zwecke des Vereins in jeder Weise zu fördern und den im Rahmen dieser Satzung gefassten Beschlüssen nachzukommen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Aufwendungen des Vereins von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
§ 5: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung § 6 und
der Vorstand § 7
§ 6: Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Feststellung und Änderung der Satzung
Aufstellung der Grundsätze für die Arbeit des Vereins
Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Genehmigung der Jahresrechnung
Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes.
Entlastung des Vorstandes
Wahl der Vorstandsmitglieder
Auflösung des Verein
Jedes aktive Mitglied ist stimmberechtigt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn Mitglieder, die zusammen mindestens ein Fünftel der Stimmen vertreten, es unter Angabe des Verhandlungspunktes beantragen.
Jede satzungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
Die Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich erfolgen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Sie sind vom Vorsitzenden auf die Tagesordnung zu setzen.
Beschlüsse werden durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst und bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden.
Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit, zur Änderung des Vereinszecks und zur Auflösung des Vereins eine Neunzehntelmehrheit der Stimmen der Anwesenden nach § 6, Abs. 2 erforderlich.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, damit die Mildtätigkeit des Vereins im steuerlichen Sinne durch die Beschlüsse nicht beeinträchtigt wird.
Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben. Wird dadurch der Wille der Versammlung nicht eindeutig erkennbar, erfolgt die Abstimmung durch Auszählen der Stimmen.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere die Beschlüsse und die Anwesenheitsliste zu umfassen hat.
Das Protokoll ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen und auf Wunsch den Mitgliedern zuzusenden.
§ 7: Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden und
dem Kassenwart.
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr berufen und bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt über die Angelegenheiten, die ihm die Satzung zuweist oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt.
Der Vorstand kann anstelle der Mitgliederversammlung in solchen Angelegenheiten Beschlüsse fassen, deren Behandlung nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung aufgeschoben werden kann. Von diesen Beschlüssen ist den Mitgliedern unverzüglich Kenntnis zu geben. Auf Antrag eines Mitglieds sind sie auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut zu verhandeln.
Der Vorstand wird von einem der beiden Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 8: Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung ( § 6, Abs. 5 ).
Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren mit einfacher Stimmenmehrheit, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut werden. Jeder Liquidator vertritt den Verein allein.
Das bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks vorhandene Vereinsvermögen ist zu übertragen an den Bundesverband Tafel Deutschland e.V., der gleiche oder ähnliche Ziele verfolgt wie der Verein, jener hat das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für mildtätige Zwecke zu verwenden.
Kaltenkirchen, 14. Februar 2019
Versammlungsleiter Protokollführer
(Bernd Wulff) (Hans-Joachim Schulze)